Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Anmerkungen
- Siehe Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/03, G 2/03, G 1/04, G 1/16 (Anhang I).