Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. Die Prüfung der Beschwerde ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen.
Anmerkungen
- Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000.
- Siehe Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 9/91, G 10/91, G 10/93, G 3/99 (Anhang I).