(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.
(2) Die Organe der Organisation sind:
a) das Europäische Patentamt;
b) der Verwaltungsrat.
(3) Die Organisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.
Anmerkungen
- Siehe Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88, G 1/04 (Anhang I).