Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung des Artikels 54 Absätze 2 und 3 und des Artikels 60 Absatz 2 der Prioritätstag als Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung gilt.
Anmerkungen
- Siehe Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/93, G 2/98, G 3/98, G 2/99 (Anhang I).