Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Anmerkungen
- Siehe Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 1/91, G 2/92, G 1/11 (Anhang I).