(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist.
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(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist.
(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist.