In dem Antrag nach Regel 321.1 oder 323.1 ist anzugeben, ob und auf wessen Kosten vorhandene Schriftsätze und andere Unterlagen übersetzt werden sollen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet der Berichterstatter beziehungsweise der Präsident des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 323.3.
Verfahrensordnung
Regel 324