1. Der Kläger hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Klageschrift erst dann als eingereicht, wenn die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage bezahlt wurde.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Widerklagen in Bezug auf Lizenzen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 36 Absatz 3, 70 und 71
Inkrafttreten: 1. Januar 2026