1. Vorbehaltlich Artikel 71 Absatz 3 des Übereinkommens kann die Prozesskostenhilfe folgende Kosten ganz oder teilweise abdecken:
(a) Gerichtsgebühren;
(b) Kosten für rechtlichen Beistand und Vertretung in Bezug auf
- vorprozessuale Beratung im Hinblick auf eine Einigung vor Beginn eines Gerichtsverfahrens,
- Einleitung und Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht,
- lle das Verfahren betreffende Kosten einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe,
- Vollstreckung von Entscheidungen;
(c) sonstige erforderliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren, die von einer Partei zu tragen sind, einschließlich der Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie erforderliche Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Antragstellers und seines Vertreters.
2. Vorbehaltlich Artikel 71 Absatz 3 des Übereinkommens kann, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert, die Prozesskostenhilfe auch die Kosten abdecken, deren Ersatz der obsiegenden Partei zugesprochen wird.