Hat sich die elektronische Zustelladresse einer Partei geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich in schriftlicher Form darüber zu benachrichtigen [Regel 6.3].
Verfahrensordnung
Regel 279
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Hat sich die elektronische Zustelladresse einer Partei geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich in schriftlicher Form darüber zu benachrichtigen [Regel 6.3].
Hat sich die elektronische Zustelladresse einer Partei geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich in schriftlicher Form darüber zu benachrichtigen [Regel 6.3].