Von dem Vorliegen einer Straftat ist nur dann auszugehen, wenn ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde die Straftat rechtskräftig festgestellt hat. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich.
Verfahrensordnung
Regel 249
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Von dem Vorliegen einer Straftat ist nur dann auszugehen, wenn ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde die Straftat rechtskräftig festgestellt hat. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich.
Von dem Vorliegen einer Straftat ist nur dann auszugehen, wenn ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde die Straftat rechtskräftig festgestellt hat. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich.