1. Die Entscheidung, die Berufung gemäß den Regeln 224.1, 229.2(Der Bezug auf Regel 229.2 scheint ein Irrtum zu sein) oder 233.2 als unzulässig zurückzuweisen, kann vom Berufungskläger innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung ohne Vorlage neuer Berufungsgründe angefochten werden.
2. Die Klage wird gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen.
3. Wird die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, aufgehoben, nimmt die Berufung ihren üblichen Verlauf.
4. Der Berufungskläger hat eine Gebühr für die Anfechtung gemäß Teil 6 zu entrichten.
Inkrafttreten: 1. Januar 2026