Das Gericht kann seine Verfahrensleitungsbefugnisse, wenn nicht anders bestimmt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ausüben.
Verfahrensordnung
Regel 336
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Das Gericht kann seine Verfahrensleitungsbefugnisse, wenn nicht anders bestimmt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ausüben.
Das Gericht kann seine Verfahrensleitungsbefugnisse, wenn nicht anders bestimmt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ausüben.