Das Gericht kann jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist, entscheiden, dass der Fortführung des Verfahrens ein absolutes Verfahrenshindernis entgegensteht, zum Beispiel wegen Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft.
Verfahrensordnung
Regel 362