1. Die Regeln 16 bis 18 gelten entsprechend.
2. Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt darüber, dass das in Rede stehende Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 10 und 33
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1. Die Regeln 16 bis 18 gelten entsprechend.
2. Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt darüber, dass das in Rede stehende Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 10 und 33
1. Die Regeln 16 bis 18 gelten entsprechend.
2. Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt darüber, dass das in Rede stehende Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 10 und 33