1. Das Gericht stellt sicher, dass einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – ab dem in der Anordnung des Gerichts festgelegten Datum bei dem Gericht das Verfahren in der Sache einleitet. Bei der Festlegung des Datums trägt das Gericht, wo anwendbar, dem Datum, an dem der Bericht nach Regel 196.4 vorgelegt werden soll, angemessen Rechnung.
2. Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für alle auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Schäden leistet [Regel 354.2].
3. Der Antragsteller hat eine Gebühr für den Antrag unter Absatz 1 gemäß Teil 6 zu entrichten.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60 Absatz 9
Inkrafttreten: 1. Januar 2026