Der Kläger hat die Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 70 und 71
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Der Kläger hat die Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 70 und 71
Der Kläger hat die Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
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