Sobald das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen dem Gericht vorgelegt worden ist, fordert das Gericht die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern.
Verfahrensordnung
Regel 187
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Sobald das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen dem Gericht vorgelegt worden ist, fordert das Gericht die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern.
Sobald das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen dem Gericht vorgelegt worden ist, fordert das Gericht die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern.