1. Ordnet das Gericht an, dass eine Partei nach Regel 305.1 hinzugefügt, entfernt oder durch eine andere Partei ersetzt wird, erteilt es Anweisungen zur Regelung der Auswirkungen auf die Verfahrensleitung.
2. Das Gericht bestimmt ferner, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.