In Ausnahmefällen kann das Gericht nach der Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien beschließen, die Verhandlung zu vertagen, und zu weiterem Beweisantritt auffordern.
Verfahrensordnung
Regel 114
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In Ausnahmefällen kann das Gericht nach der Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien beschließen, die Verhandlung zu vertagen, und zu weiterem Beweisantritt auffordern.
In Ausnahmefällen kann das Gericht nach der Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien beschließen, die Verhandlung zu vertagen, und zu weiterem Beweisantritt auffordern.