Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Verfahrensordnung
Regel 26
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Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.