1. Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, haben sie den Berichterstatter hierüber zu unterrichten. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts [Regel 11.2]; diese kann als Endentscheidung des Gerichts vollstreckt werden.
2. Auf Antrag der Parteien kann das Gericht anordnen, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 1 in das Register eingetragen.
4. Der Berichterstatter erlässt eine Kostenentscheidung gemäß den Bestimmungen des Vergleichs oder bei deren Fehlen nach eigenem Ermessen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 79