Der Berichterstatter lädt die Parteien zur mündlichen Verhandlung, die an dem/den gemäß den Regeln 28 und/oder 41(c) und 104(h) bestimmten Termin/en vor dem Spruchkörper stattfindet. Wurde kein Termin/wurden keine Termine bestimmt, bestimmt der Berichterstatter einen Termin für die mündliche Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Parteien sich nicht auf eine kürzere Frist einigen.
Verfahrensordnung
Regel 108