Übersteigt der Wert der Klage EUR 500,000, hat der Antragsteller eine streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Teil 6 zu entrichten.
Verfahrensordnung
Regel 133
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Übersteigt der Wert der Klage EUR 500,000, hat der Antragsteller eine streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Teil 6 zu entrichten.
Übersteigt der Wert der Klage EUR 500,000, hat der Antragsteller eine streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Teil 6 zu entrichten.